Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschaden,
 
Begleitschaden, bürgerliches Recht: bei Lieferung einer mangelhaften Sache ein Schaden, der nicht unmittelbar an der Sache selbst, sondern als Folge des Mangels mittelbar an anderen Rechtsgütern des Geschädigten, z. B. seiner Gesundheit oder seinem Eigentum, entsteht (z. B. Wasserschaden am Gebäude durch eine undichte Waschmaschine). Mangelfolgeschäden werden grundsätzlich nicht nach der Mängelhaftung, sondern nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung ersetzt. Ein Ersatz nach Gewährleistungsregeln (Gewährleistung) findet (nach umstrittener Ansicht) im Kaufrecht bei Zusicherung einer Eigenschaft beziehungsweise bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers statt (§ 463 BGB), im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines »engen Mangelfolgeschadens«.
 
Der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens aus positiver Vertragsverletzung verjährt regelmäßig nach 30 Jahren; allerdings gilt im Kaufrecht die kurze Verjährung des § 477 BGB (sechs Monate) auch für Mangelfolgeschäden. Ansprüche auf Ersatz für Mangelfolgeschäden gibt es auch bei der Produkthaftung.

Universal-Lexikon. 2012.

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